Viele Autofahrer glauben, dass der Betreiber einer Waschanlage immer für Schäden haften muss, die in der Waschanlage entstehen. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Wenn der Betreiber klare Bedienungsanleitungen gegeben und seine Pflichten erfüllt hat, muss er nicht haften. Am Ende kommt es darauf an, wer den Beweis erbringt, und oft sind es die Autofahrer, die die Kosten für einen Kratzer tragen müssen.
Jeder Kunde einer Waschanlage muss entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um Schäden durch die Bürsten oder das Gebläse zu vermeiden. Dazu gehört, dass sie sicherstellen, dass alle Gegenstände, die sich im Auto befinden, sicher befestigt sind, und dass alle Komponenten des Autos, die durch die Bürsten oder das Gebläse in Mitleidenschaft gezogen werden können, abgedeckt werden.
Der Betreiber einer Waschanlage ist dazu verpflichtet, die Anlage regelmäßig zu warten und ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Dazu muss er sicherstellen, dass alle Komponenten richtig funktionieren und dass die Anlage nach den geltenden Sicherheitsstandards betrieben wird.
Ob der Waschanlagenbetreiber für Schäden am Fahrzeug aufkommen muss oder nicht, hängt von der Art der Anlage und dem Nachweis eines Verschuldens ab. In einer Autowaschstraße mit Förderband wird eher davon ausgegangen, dass der Kunde eventuell auch einen Teil zur Schadensverursachung beigetragen hat. In Waschanlagen, in denen der Kunde den Wagen verlassen muss, wird jedoch zunächst davon ausgegangen, dass der Betreiber haftbar ist.
Häufig finden sich an Waschanlagen Hinweisschilder, die besagen, dass der Betreiber keine Haftung für Schäden übernimmt oder einige Anbauteile, wie Zierleisten, Spiegel und Antennen, von der Haftung ausschließt. Doch solche allumfassenden Haftungsausschlüsse sind nach dem Gesetz nicht gültig.
Welche Schäden müssen von der Waschanlage ersetzt werden und welche nicht?
Sollte es zu Lackschäden an einem Fahrzeug kommen, muss die Waschanlage diese Schäden ersetzen. Andere Schäden, die nicht durch den Waschvorgang verursacht wurden, müssen nicht ersetzt werden.
Kratzer, die aufgrund verschmutzter oder abgenutzter Bürsten in Waschanlagen entstehen, sind nicht ungewöhnlich. Sollte ein Kunde durch solche Schäden einen Schaden erleiden, kann der Betreiber der Waschanlage in Regress genommen werden, vorausgesetzt es kann bewiesen werden, dass der Schaden vorher nicht vorhanden war.
Schäden an Zierleisten oder an den Felgen.
Der Betreiber haftet für Schäden, die durch die Waschanlage entstanden sind, wie abgerissene Zierleisten oder lockere Radkappen. Wenn die Schäden jedoch durch einen mangelhaften Kleber oder nicht richtig befestigte Radkappen verursacht wurden, muss der Kunde dafür aufkommen.
Beschädigungen an Spiegeln oder Fensterscheiben
Es ist eindeutig, wenn ein Kunde einen Schaden an seinem Spiegel oder seiner Frontscheibe hat, den er vor dem Betreten der Waschanlage bereits bemerkt hat. Außerdem ist leicht zu überprüfen, ob der Spiegel durch die Bürsten abgerissen oder die Scheibe durch die Trocknungsbügel beschädigt wurde. In beiden Fällen haftet der Betreiber.
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