Wenn Sie aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig sind

December 1, 2023

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Frank Roll

Wenn Sie aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig sind, sollten Sie sich über Ihre Ansprüche informieren. Wann greift der Anspruch auf Schadenersatz? Welche Regeln müssen beachtet werden? Wir haben die wichtigsten Punkte zum Verdienstausfall zusammengestellt, damit Sie wissen, welche Rechte Sie haben.

Ein Verdienstausfall ist ein finanzieller Verlust, der entsteht, wenn man nicht in der Lage ist, durch seine reguläre Arbeit Einnahmen zu erzielen. Dies kann aufgrund von Krankheit, Unfällen oder anderen Umständen, die eine Arbeitsunfähigkeit verursachen, geschehen.

“Verdienstausfall” beschreibt den Fall, in dem jemand aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung eines anderen einen finanziellen Schaden erleidet. In solchen Fällen kann der Geschädigte eine Entschädigung vom Schädiger verlangen.

Wenn der Geschädigte ein Angestellter ist, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Verdienstausfall. Dieser Anspruch tritt jedoch erst sechs Wochen nach dem schädigenden Ereignis ein. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen andauert, erhält der Betroffene bis zu 18 Monate Krankengeld von seiner Krankenkasse. Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen. Die Höhe der Entschädigung wird anhand des Einkommens des Geschädigten berechnet, wozu dieser seine letzten Einkommensnachweise vorlegen muss.

Wenn die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als der Zeitraum des Krankengeldes dauert, hat der Betroffene das Recht auf Ersatz des gesamten Verdienstausfalls, damit er so gestellt wird, als hätte es den Unfall nie gegeben.

Bei Selbstständigen ist es im Gegensatz zu Angestellten nicht möglich, eine Lohnfortzahlung zu erhalten. Deshalb wird im Falle eines Verkehrsunfalls der Verlust an Gewinn als Schaden betrachtet. Es muss bewiesen werden, wie sich das Geschäft und der Gewinn des Verletzten ohne den Unfall entwickelt hätten. Zudem werden auch Vorteile wie Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Fahrtkosten angerechnet, die durch die nicht fortgeführte Geschäftstätigkeit entstehen.

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