Die fiktive Schadensabrechnung ist ein Verfahren, mit dem Schäden, die einem Auto zugefügt wurden, berechnet werden können. Es werden bei diesem Verfahren verschiedene Faktoren wie z.B. Alter des Fahrzeugs, Art des Schadens, Marktpreise für Ersatzteile und Arbeitskosten berücksichtigt, um eine genaue Schadenssumme zu ermitteln.
Die fiktive Abrechnung greift, wenn man nicht alle Reparaturen an seinem Unfallauto durchführen lassen möchte.
Falls der Geschädigte nach einem Unfall sein Auto nicht reparieren lassen will, muss er dann auf die Kosten der Reparatur verzichten? Laut Verkehrsrecht wird die Schadensregulierung vom Unfallverursacher durch seine Haftpflichtversicherung übernommen, aber wenn der Geschädigte das Auto nicht reparieren möchte, muss er dann auf die Reparaturkosten verzichten?
In dieser Situation wird das Prinzip der „fiktiven Abrechnung“ angewendet: Sie erhalten von der gegnerischen Versicherung die Beträge, die anfallen würden, wenn Sie das Fahrzeug reparieren lassen würden. Dieser Prozess birgt allerdings einige Fallstricke.
Die fiktive Abrechnung ist eine Art der Entschädigung für Geschädigte, die durch ein bestimmtes Verhalten oder Ereignis betroffen sind. Um für die fiktive Abrechnung in Betracht zu kommen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Wenn ein Geschädigter seinen Anspruch nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend macht, verliert er seinen Anspruch auf die Abrechnung.
Um nach einem Unfall eine fiktive Abrechnung bei Ihrem Versicherer geltend zu machen, können Sie bestimmte Posten angeben. So können Sie beispielsweise Kosten für Kfz-Reparaturen, Mietwagen oder Zerstörung Ihres Fahrzeugs geltend machen. Allerdings kann es unter Umständen vorkommen, dass eine fiktive Abrechnung nicht zum gewünschten Erfolg führt. Daher ist es wichtig, sorgfältig zu prüfen, welche Positionen Sie angeben können und welche nicht.
Wenn der Geschädigte das Kfz selbst repariert oder auf die Reparatur verzichtet, kann er trotzdem Ersatz für den Schaden verlangen. Dazu wird eine fiktive Abrechnung erstellt, die den Wert des Schadens ermittelt.
Welche Kosten können im Rahmen der fiktiven Abrechnung angegeben werden?
Die Kosten für Gutachter können in Rechnung gestellt werden.
Um eine fiktive Abrechnung durchführen zu können, ist es unerlässlich, ein Kfz-Gutachten vorzulegen, da es keine Reparaturbestätigung oder Rechnungen gibt.
Nach einem Unfall wird eine fiktive Abrechnung durchgeführt, basierend auf einem Gutachten. Dieses Gutachten bestimmt den Betrag, den es kostet, die Schäden vollständig zu reparieren.
Bei einer normalen konkreten Abrechnung muss der Geschädigte alle Werkstattrechnungen vorlegen, um die entsprechenden Beträge zurückzubekommen. Wenn ein Betroffener aber keine oder nicht alle Reparaturen durchführen möchte, kommt die fiktive Abrechnung zum Einsatz.
Sie können trotzdem den fiktiv berechneten Reparaturbetrag einfordern.
Für eine fiktive Abrechnung ist ein Gutachten unerlässlich.
Es ist wichtig, dass die Kosten für den Schaden oder die Reparatur genau angegeben werden. Es reicht nicht aus, eine ungefähre Schätzung zu machen.
Man muss nicht auf den Sachverständigen zurückgreifen, den die gegnerische Versicherung vorschlägt: Geschädigte haben das Recht, einen eigenen Fachmann zu beauftragen.
Es ist wichtig, dass man einen qualifizierten Experten hinzuzieht. Dieser sollte den Titel eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen tragen und idealerweise einen Sachkundenachweis vorweisen können. Man kann entweder auf Gutachter oder auf freiberufliche Sachverständige zurückgreifen.
In einem Antrag auf eine fiktive Abrechnung müssen die Kosten angegeben werden, die durch den Schaden entstanden sind. Dazu gehören die Kosten für Material und Arbeit, die für die Reparatur benötigt werden, sowie die Kosten für Ersatzteile und eventuell auch die Kosten für einen Ersatzwagen.
Der Gutachter beziffert die Reparaturkosten normalerweise auf Basis des Stundenlohns einer autorisierten Werkstatt, was zu Konflikten mit der Versicherung führen kann.
Wenn Sie aufgrund eines Unfalls auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen sind, um Ihre Ansprüche durchzusetzen, können Sie von der gegnerischen Versicherung die Kosten dafür erstattet bekommen.
Auch ein Nutzungsausfall kann im Rahmen einer fiktiven Abrechnung für den Zeitraum der hypothetischen Reparatur geltend gemacht werden. Ein Mietwagen hingegen ist nicht Teil einer fiktiven Abrechnung, da Sie hierfür einen reellen Gegenwert erhalten.
Es ist notwendig, dass ein Gutachter bei der fiktiven Abrechnung eingesetzt wird, weshalb die Kosten hierfür von der Versicherung übernommen werden müssen. Eine Besonderheit bei dieser Art der Schadensabrechnung ist, dass die Mehrwertsteuer nicht bezahlt werden muss, seit dem Jahr 2002 erhalten Geschädigte nur die Netto-Reparaturkosten.
Die Versicherung übernimmt die Mehrwertsteuer für Anwalts- und Gutachtergebühren.
Sie erhalten die Mehrwertsteuer anteilig für jene Unfallkosten, die tatsächlich angefallen sind, wenn Sie einen Teil der Reparaturen selbst durchführen und den Rest fiktiv abrechnen lassen.
Eine fiktive Abrechnung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn kein Totalschaden vorliegt. Dies bedeutet, dass die Reparaturkosten nicht höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes sein dürfen.
Der sogenannte Wiederbeschaffungswert ist die Summe, die ein Geschädigter aufbringen müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erhalten, wie es vor dem Unfall war. Wenn man nur ein Gutachten vorlegt, das mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes kostet, wird die gegnerische Versicherung die Zahlung verweigern.
Im Fall eines Totalschadens muss nur der Wiederbeschaffungswert abgezogen vom Restwert des beschädigten Fahrzeugs bezahlt werden. In einigen Fällen beträgt die Abzugsgrenze 100 % des Wiederbeschaffungswertes.
Der Versicherer interessiert sich nicht dafür, ob man den Schaden reparieren lässt oder nicht. Schwierigkeiten können bei der Ermittlung der Kosten für die Reparatur entstehen. In der Regel gehen die Gutachter davon aus, dass man die Dienste einer markengebundenen Werkstatt in Anspruch nimmt, die normalerweise teurer sind als andere Fachwerkstätten.
Viele Versicherer weisen darauf hin, dass sie günstigere Angebote machen und dabei auch hohe Beträge streichen. Dabei beziehen sie sich auf zwei grundlegende Prinzipien: die Pflicht zur Minimierung von Schäden und die Verpflichtung, den Geschädigten nicht zu bereichern.
Das Erste Prinzip besagt, dass ein Geschädigter alles daran setzen muss, um die Kosten für die Schadensregulierung niedrig zu halten. Er darf sich nicht auf Kosten des Unfalls bereichern, sondern muss versuchen, den Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen. Versicherer müssen dabei helfen, indem sie entsprechende Zahlungen leisten.
Dies bedeutet, dass Betroffene, die Reparaturkosten bei einer markengebundenen Werkstatt in Anspruch nehmen möchten, zwei Bedingungen erfüllen müssen.
Wenn das Auto weniger als drei Jahre alt ist und in einer markengebundenen Werkstatt repariert wurde, können Sie die Kosten für den Schaden bei der Versicherung geltend machen. Wenn die Versicherung nicht kooperieren will, empfiehlt es sich, einen versierten Anwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen. Wenn Sie das verunfallte Auto verkaufen möchten, nachdem Sie die Unfallschäden fiktiv abgerechnet haben, müssen Sie eine Frist von sechs Monaten einhalten, in der Sie das Auto weiternutzen können.
Bevor die Frist abläuft, sollten Sie überlegen, was Sie mit Ihrem Fahrzeug machen möchten. Wenn Sie es vor Ablauf der Frist verkaufen, können Sie nur die tatsächlich angefallenen Kosten zurückerstattet bekommen. Dies wurde 2011 vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Es lohnt sich, eine fiktive Abrechnung für einen Haftpflichtschaden vorzunehmen, wenn Sie die Schäden nicht selbst reparieren möchten.
In bestimmten Situationen kann es sich lohnen, das fiktive Abrechnungsmodell in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist es in vielen Fällen mit rechtlichen Konflikten mit dem Versicherer des Unfallgegners verbunden. Deshalb sollten Sie diese Option nur in Betracht ziehen, wenn die Voraussetzungen dafür günstig sind.
Sie wollen das Auto nicht reparieren lassen, insbesondere wenn es sich um ein älteres Fahrzeug handelt. Sie legen mehr Wert auf die Optik und entscheiden sich daher, auf Reparaturen zu verzichten.
Sie möchten das Auto zwar reparieren lassen, aber das Geld dafür benötigen sie zuerst für andere Dinge.
Wenn Sie Ihr Auto bei einer markengebundenen Werkstatt reparieren lassen möchten, lohnt sich eine fiktive Abrechnung nicht, da Sie dann die Mehrwertsteuer selbst bezahlen müssen.
0 Comments